Allgemeinen Geschäftsbedingungen
FN 78652s, (Fassung März/2018)
Anschrift:
Schachermayer GmbH
Schachermayerstraße 2, 4020 Linz
Telefax: +43 732 6599 1360
Email: info@schachermayer.at
Online: www.schachermayer.at/kontakt/all
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”)
1.1 Für die zwischen der im Firmenbuch LG Linz unter FN 78652s eingetragenen Schachermayer GmbH (in der Folge auch als “Lieferant” bezeichnet) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der Folge auch als “Kunde” bezeichnet) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) gelten ausschließlich nachstehende AGB.
1.2 Der Kunde unterwirft sich der Geltung dieser AGB. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Ebenso haben diese AGB für alle mit der Ausführung der Leistung verbundenen Nebenarbeiten Geltung. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.
1.3 Von diesen AGB abweichende Regelungen, die sich insbesondere in der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
1.4 Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 des KSchG, treten die zwingenden Bestimmungen des KSchG anstelle der Regelung in den AGB. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben davon aber unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge des Lieferanten sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder Muster. Gleiches gilt, wenn der Lieferant aufgrund einer Bestellung des Kunden nur eine vorläufige Auftragsbestätigung ausstellt.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.3 Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.
3. Lieferung
3.1 Enthält die Auftragsbestätigung keine Angaben, so gilt ab Werk-Lieferung (ex works; entsprechend den Incoterms) als vereinbart.
3.2 Auch wenn der Lieferant vertraglich die Zulieferung der Ware übernimmt, bleibt Erfüllungsort das Werk des Lieferanten oder das ausdrücklich in der Auftragsbestätigung benannte Auslieferungslager.
3.3 Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Anlieferungsstraße mit schwerem Lastzug befahrbar ist. Auch wenn der Lieferant vereinbarungsgemäß die Zulieferung übernimmt, trägt der Kunde sämtliche Transport- und Verpackungskosten (Zustellgebühr).
3.4 Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten nicht unverzüglich innerhalb einer Frist von 7 Werktagen vom Kunden abgerufen wird.
3.5 Die Ware wird gegen Transportschäden und -verluste nur auf schriftliche Anordnung des Kunden auf dessen Rechnung versichert.
3.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bei der Übergabe unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 4 Werktagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Kunde verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Lieferung zu berufen, wenn er die Prüfung unterlässt oder wenn er eine Vertragswidrigkeit nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem er sie bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können, unter deren genauer Angabe schriftlich rügt.
3.7 Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu rügen und deren Art und Umfang unverzüglich schriftlich dem Lieferanten mitzuteilen bzw. noch vor Ort auf dem Liefer- oder Frachtschein detailliert zu vermerken und vom Lieferanten zur Bestätigung der Mängelrüge gegenzuzeichnen.
3.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung geht mit der Meldung der Versandbereitschaft oder nach Maßgabe der zur Anwendung gelangenden Klausel der Incoterms auf den Kunden über.
3.9 Bestimmte Waren (wie etwa Türen oder sonstige sperrige Waren) werden an den Kunden auf eigens angefertigten Lademittel (Spezialpaletten, Rolltainer, etc) geliefert. Diese Lademittel stehen im Eigentum des Lieferanten und werden vom Lieferanten zurückgenommen. Diese Lademittel sind vom Kunden bis zur Abholung durch den Lieferanten entsprechend zu verwahren und auf Anforderung auszufolgen. Bei Nichtrückgabe bzw. Beschädigung werden die Kosten dieses Lademittels an den Kunden weiterverrechnet.
4. Annahmeverzug
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung am Erfüllungsort und gegebenenfalls entsprechend der im Vertrag vereinbarten Klausel der Incoterms abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben.
4.2 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug (insbesondere wegen Nichtübernahme nach Meldung der Versandbereitschaft des Lieferanten), so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder (i) beim Lieferanten oder bei einem Dritten eingelagert oder (ii) an den Kunden versendet. Erfolgt die Einlagerung beim Lieferanten, so ist dieser berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Lieferanten für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den Lieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleiben die Rechte des Lieferanten i.S.d. §§ 373 ff UGB.
4.3 Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht ab, kann der Lieferant (i) nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder (ii) Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, wobei der Lieferant berechtigt ist, ohne Schadens- und Verschuldensnachweis 30 % der jeweiligen Auftragssumme und darüber hinaus auch Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinnes zu begehren. Gleiches gilt, wenn es aus anderen, vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen, zur Vertragsaufhebung kommt.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Lieferanten nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen etc. sowie vom Lieferanten oder von dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle befreien den Lieferanten für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind; den Lieferanten treffen in diesem Fall keine Verzugsfolgen.
6. Liefertermine
6.1 Bei allen Lieferterminen und Lieferfristen handelt es sich um unverbindliche Angaben und gelten diese vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse und Behinderungen. Der Lauf von Lieferfristen beginnt (i) mit Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden oder (ii) bei Fehlen der Auftragsbestätigung mit der Meldung der Versandbereitschaft des Lieferanten beim Kunden. Enthält das vom Kunden angenommene Angebot des Lieferanten oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten oder die dem Kunden zugestellte Auftragsbestätigung bereits einen Liefertermin anstatt einer Lieferfrist, so gilt dieser und geht den Regelungen in (i) und (ii) vor. Sollte ein vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten werden oder innerhalb dieser Frist Ware in geringerer Menge geliefert werden, so befindet sich der Lieferant in Verzug und hat der Kunde eine mindestens 6-wöchige Nachlieferungsfrist für die verspäteten Waren zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist mitgeteilt hat.
6.2 In Gang gesetzte Lieferfristen nach Punkt 6.1 werden durch die nachfolgend angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder einem anderen Vertrag, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Vorlieferanten mit der Belieferung des Lieferanten, technische Gebrechen an Produktions- und Transportanlagen und alle Fälle höherer Gewalt nach Punkt 5.
6.3 Dauert einer der in Punkt 6.2 genannten Gründe länger als zwei Monate, so sind sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, durch einseitige schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen. Dieses Recht besitzt der Kunde nicht (mehr), (i) wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat oder (ii) wenn der Lieferant den Kunden vom Wegfall des Hindernisses verständigt und die Lieferung innerhalb angemessener Frist angekündigt hat.
7. Teillieferungen
Dem Lieferanten sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen, die vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen sind, gestattet. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf, es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.
8. Gewährleistung
8.1 Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Lieferung der in der Auftragsbestätigung festgelegten Qualität entspricht.
8.2 Enthält die Auftragsbestätigung zur Qualität der Ware keine Angaben oder erfolgt die Lieferung ohne Auftragsbestätigung, so leistet der Lieferant Gewähr, dass die Ware die im Angebot oder in der schriftlichen Auftragsvorlage des Lieferanten angegebene Qualität aufweist, in Ermangelung auch eines Angebots oder einer schriftlichen Auftragsvorlage, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei Waren der gleichen Art am Herstellungsort üblich ist und die vom Kunden vernünftigerweise auch erwartet werden kann.
8.3 Warenbeschreibungen in einer Werbung oder in sonstigen öffentlichen Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität der Ware dar. Hat der Kunde ein Muster erhalten, so ist die Ware vereinbarungsgemäß, wenn sie dem Muster entspricht.
8.4 Abweichungen in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten oder im Land des Lieferanten bestehenden Normen zulässig. Das Gleiche gilt für die üblichen Toleranzen bei der Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen Grundsätzen.
8.5 Für Ware, die als mindere Qualität, wie zum Beispiel “Zweite Wahl” bezeichnet wird, ist die Gewährleistung entsprechend auf die Eigenschaften eingeschränkt, die nach der besonderen Kennzeichnung der Ware zu erwarten sind.
8.6 Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen der Ware wird keine Gewähr geleistet.
8.7 Für die Bestimmung der Vertragsgemäßheit und den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übernahme gemäß Punkt 3 oder — bei Versendung — auf den Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Beförderer an; das gilt auch dann, wenn die Versendung durch den Lieferanten erfolgt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, abweichend davon jedoch 6 Monate für Gebrauchtmaschinen und 12 Monate für Neumaschinen, wobei unter Maschinen holz- oder metallbearbeitende Maschinen zu verstehen sind. Jedenfalls entspricht die Gewährleistungsfrist von an Kunden gelieferten Waren jener Frist, die der Hersteller der Ware dem Lieferanten einräumt und von der der Kunde informiert wurde; eine Mängelbehebung führt nicht zu deren Verlängerung.
8.8 Ist eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt und die Vertragswidrigkeit der Ware vom Kunden bewiesen, so ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener Frist die Vertragswidrigkeit durch Behebung des Mangels an der Lieferung (Verbesserung) oder durch Ersatzlieferung (Austausch) zu beseitigen. Fahrtkosten werden vom Lieferanten auch dann nicht ersetzt, wenn sie dem Kunden im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsfall entstehen. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen der Lieferant die Verbesserung oder den Austausch der Ware durchführt als auch dann, wenn der Kunde diese Maßnahmen, auch berechtigterweise, selbst durchführt. Ist die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder für den Lieferanten mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Minderung des Preises wird ausgeschlossen. Der Lieferant ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt. Der Kunde ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Lieferanten berechtigt, Ware zurückzusenden. Diese wird in allen Fällen mit höchstens 90 % des effektiv bezahlten Entgelts gutgeschrieben. Die anfallenden Transportkosten sowie das Transportrisiko hat der Kunde zu tragen.
8.9 Hat der Lieferant die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine derartige Verbesserung der Lieferung oder der Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn den Lieferanten selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig.
8.10 Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware. Für Kosten einer durch den Kunden selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommenen Mängelbehebung hat der Lieferant ohne dessen vorher einzuholende schriftliche Zustimmung nicht aufzukommen.
8.11 Die Anwendung des besonderen Rückgriffsrechtes gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
9. Erklärungen des Herstellers
9.1 Garantieerklärungen des Herstellers der Ware begründen, auch wenn sie vom Lieferanten weitergegeben werden, nur Ansprüche gegenüber dem Hersteller.
9.2 Der Lieferant haftet nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung und Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen enthalten sind; diese fallen in den Verantwortungsbereich des Herstellers oder des Importeurs, im Falle des Importeurs, sofern der Lieferant nicht auch selbst Importeur ist.
10. Schadenersatz
10.1 Der Lieferant ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Beweis dafür obliegt dem Kunden; Gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens.
10.2 Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.
10.3 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zugunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit den Waren in Berührung kommt.
10.4 Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung oder deren Weiterverkauf, ohne dass dem Lieferanten Gelegenheit zur Prüfung der Vertragswidrigkeit gegeben wurde. Etwaige Haftungs- oder Regressansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Mangelfolgeschäden gegenüber dem Lieferanten sind darüber hinaus betraglich mit 50 % des im Rahmen des jeweiligen Auftrages mit dem Lieferanten vereinbarten bzw. geleisteten Entgelts, jedenfalls aber mit € 20.000,00 beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.
10.5 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
11. Produkthaftung
11.1 Ausgenommen von den unter Punkt 10. vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird.
11.2 Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler, und zwar für alle an der Herstellung, dem Import und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen, wird ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auch auf seine Abnehmer zu überbinden. Regressforderungen im Sinne der nach dem vorangehenden Absatz bestimmten gesetzlichen Regelungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferanten verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Regressansprüche des Kunden gegenüber den Lieferanten (insbesondere nach § 12 PHG) werden ausgeschlossen.
12. Preise und Zahlungsbedingungen
12.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk oder ab dem im Angebot, in der schriftlichen Auftragsvorlage des Lieferanten oder in der dem Kunden übermittelten Auftragsbestätigung genannten Auslieferungslager, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung, ohne Fracht- und Montagekosten. Alle Preise verstehen sich in Euro, exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht in den Preisen enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet. Für die Lieferung von Kleinstmengen erfolgt die Verrechnung von Zuschlägen zur Abgeltung des Mehraufwandes.
12.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Kunden — auch noch vor Durchführung der Lieferung — Akonto- bzw. Vorauszahlungen zu verlangen.
12.3 Steuern, Vertragsgebühren, Aus- und Einfuhrabgaben sowie Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen trägt der Kunde.
12.4 Die Preise des Lieferanten sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; erhöhen sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auftragsausführung, ist der Lieferant berechtigt, (i) diese Erhöhungen auf den Kunden zu überwälzen oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt bei anderen vom Lieferanten unbeeinflussbaren Erhöhungen durch Steuern, Zölle oder Transporttarife.
12.5 Alle Preise sind auf den Zeitpunkt des vom Lieferanten an den Kunden übermittelten Angebots oder den Zeitpunkt der Unterfertigung der schriftlichen Auftragsvorlage durch den Kunden abgestellt. In Ermangelung eines Angebots oder einer schriftlichen Auftragsvorlage oder der vom Lieferanten an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung gilt jener Preis, der zum Ende des vorangegangen Monats vor Lieferung Gültigkeit hatte.
12.6 Ist die Lieferung mehr als zwei Monate nach der Vertragsschließung zu erbringen oder findet die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (also insbesondere aus den in Punkt 5 genannten Gründen) später als zwei Monate nach der Vertragsschließung statt, so kann der Lieferant den zu diesem Zeitpunkt in der Preisliste ausgewiesenen Preis anstelle des ursprünglich bestimmten Preises begehren. Der Lieferant hat Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung (i) bei einer Änderung der Wechselkurse und (ii) bei Mehrkosten, die durch eine unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungs- und Transportverhältnisse und (iii) bei einer Änderung des Transportweges aus Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, und (iv) bei einer Änderung der Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit der Lieferant die Versendung (Punkt 3) selbst vorgenommen hat. Die Anpassung des Preises hat entsprechend der Änderung dieser Kostenbestandteile und im Verhältnis ihres Anteils am Preis zu erfolgen.
12.7 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Rechnungen des Lieferanten sind im Zeitpunkt der Lieferung, jedenfalls aber mit Zugang der Rechnung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde Gelegenheit hatte, die Lieferung zu kontrollieren oder ob er Mängel und Schäden an der Lieferung geltend macht. Wird in Teilen geliefert, so ist der Lieferant zur Legung von Teilrechnungen berechtigt. Der Lieferant hat das Recht, Vorauszahlungen oder eine Sicherstellung der Zahlung zu verlangen.
12.8 Skonti stehen dem Kunden nur dann zu, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Skontonachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.
12.9 Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. Eine abweichende Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.
12.10 Für den Fall eines vom Kunden zu verantwortenden Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Daneben ist der Lieferant berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.
12.11 Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung durch Aufrechnung mit anderen Forderungen zu tilgen oder die Zahlung, aus welchen Gründen auch immer, zurückzuhalten.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Darüber hinaus behält sich der Lieferant bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen Waren (auch wenn diese konkreten Waren bezahlt wurden) vor; zu den Ansprüchen gehören auch alle Nebenforderungen.
13.2 Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
13.3 Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, geht das Eigentum an den Waren mit der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung auf den Lieferanten über, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher Verwahrer.
13.4 Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren vom Kunden weiterveräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an den Lieferanten abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen.
13.5 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl, Beschädigung durch Dritte, Hochwasser wie auch Vermurung ausreichend zu versichern oder für den Schaden einzustehen. Er hat dem Lieferanten die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und den Lieferanten spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren.
13.6 Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).
14. Gutscheine
Gutscheine können in allen österreichischen Niederlassungen eingelöst werden. Zwischen dem Lieferanten und dem Kunden wird vereinbart, dass Gutscheine nur einmal ausgenützt werden können. Eine Barabfindung ist nicht möglich. Gutscheine sind 3 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Verspätet eingereichte Gutscheine verfallen.
15. Gutschriften
Gutschriften sind EDV-unterstützt erstellt und mit laufenden Nummern und Datum versehen. Es wird vereinbart, dass Gutschriften 3 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig sind. Verspätet eingereichte Gutschriften verfallen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1 Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
16.2 Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen AGB oder einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der AGB oder des Vertrages beziehen, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen AGB oder eines Vertrages mit dem Lieferanten vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz, Österreich. Unabhängig davon ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach dessen Sitz oder dessen Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen.
16.3 Auf alle Fragen der Auslegung dieser AGB oder aller vom Lieferanten mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Verweisungsnormen anzuwenden.
17. Datenschutz und Newsletter
Wir nehmen den Schutz der Daten unserer Kunden sehr ernst. Zu sämtlichen datenschutzrechtlichen Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzrichtlinie, abrufbar unter www.schachermayer.at/datenschutz.
Für die Bestellung unseres Newsletters ist – sofern keine Geschäftsbeziehung besteht — die Einwilligung notwendig, diese kann durch Anklicken des entsprechenden Kontrollkästchens erteilt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax, Online-Formular oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
18. Allgemeines
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich Lücken, so verpflichten sich die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
18.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant seinerseits ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten.
18.3 Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers, des Vorlieferanten oder des Beförderers sind dem Lieferanten nicht zuzurechnen.
18.4 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass eine Anfrage an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 erfolgen kann. Weiters willigt er ein, dass im Fall seines Zahlungsverzuges alle Daten der Warenkreditevidenz übermittelt und von dieser Dritten zugänglich gemacht werden.
18.5 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Bildmaterial, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn diese online verfügbar sind. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Verbreitung bedarf der ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Fehlt diese Zustimmung und liegt auch nur eine der genannten Nutzungsarten vor, ist der Lieferant berechtigt, ein einmaliger Betrag von 25 % der Planungs- bzw. Herstellungskosten oder der Kostenvoranschlagssumme zu verlangen, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim verletzten Werk um ein Werk nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt oder nicht.